Geschäftsbedingungen die EHC European Hydraulic Components GmbH
gültig ab 01.07.2022.

  1. Geltung
    1.1. Für alle auf Lieferungen/Leistungen Vertragsabschlüsse gelten die nachstehenden Verkaufsbedingungen. Sie werden vom Besteller mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung und für die Dauer der Geschäftsbedingungen, anerkannt.
    1.2. Zusicherungen, Nebenabreden, vom Besteller gewünschte Vertragsänderungen, sowie von diesen AGB abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die EHC European Hydraulic Components GmbH.
  2. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
    2.1. Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung seitens der EHC European Hydraulic Components GmbH entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande. Erfolgt ohne Auftragsbestätigung die unverzügliche Lieferung gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.
    2.2. Die EHC European Hydraulic Components GmbH behält sich während der Lieferzeit Änderungen der Ausführung des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung vor, sofern der Vertragsgegenstand in seinen Funktionen nur innerhalb der vorgegebenen Toleranzen verändert wird und das Aussehen für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Die Toleranzen sind für alle Qualitätsmerkmale die DIN-üblichen. Ist der Besteller Kaufmann, sind Abweichungen von der Bestellmenge bis zu 5% zulässig.
    2.3. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    3.1. Preise werden mangels anderer Vereinbarung in EURO berechnet. Sie verstehen sich ab Werk, einschließlich Verladung und Verpackung. Den Preisen wird die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet. Die EHC European Hydraulic Components GmbH berechnet die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin diese Kostenfaktoren (insbesondere Material, Löhne, Fracht, Abgaben, usw.) ändern, ist die EHC European Hydraulic Components GmbH berechtigt eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Ist der Besteller nicht Kaufmann oder ist der Vertrag nicht dem Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes zuzuordnen, gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.
    3.2. Für alle Zahlungen gelten die jeweils von der EHC European Hydraulic Components GmbH festgelegten Zahlungsbedingungen. Mangels anderer Vereinbarung sind alle Zahlungen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug bei der Zahlstelle zu leisten. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens der EHC European Hydraulic Components GmbH. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind von diesem sofort zu zahlen.
    3.3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers, die von der EHC European Hydraulic Components GmbH bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist nicht statthaft. Ein Zurückhaltungsrecht kann der Besteller nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertrag geltend machen.
  4. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung
    4.1. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung werden dem Besteller Zinsen von 4% p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung gestellt. Weist die EHC European Hydraulic Components GmbH eine höhere Zinsbelastung oder weist der Besteller eine geringere Zinsbelastung nach, sind die Zinsen entsprechend höher oder geringer anzusetzen.
    4.2. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für seine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit vor, kann die EHC European Hydraulic Components GmbH die Fortsetzung der Arbeiten an laufenden Bestellungen einstellen und angemessene Sicherheit für die Erfüllung des Vertrages fordern. Leistet der Besteller solche Sicherheiten kurzfristig nicht, ist die EHC European Hydraulic Components GmbH berechtigt vom Vertrag (bzw. von den Verträgen) zurückzutreten und dem Besteller die bis dahin entstandenen Kosten sowie entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen.
  5. Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit
    5.1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, nicht jedoch vor vollständiger Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie nicht vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch die EHC European Hydraulic Components GmbH setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
    5.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk der EHC European Hydraulic Components GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft schriftlich mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflusses der EHC European Hydraulic Components GmbH liegen, wie z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei Unterlieferanten der EHC European Hydraulic Components GmbH eintreten. Die vorgenannten Umstände sind von der EHC European Hydraulic Components GmbH auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.
    5.3. Liegt eine von der EHC European Hydraulic Components GmbH zu vertretende Lieferverzögerung vor, kann der Besteller der EHC European Hydraulic Components GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist gewähren mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Fristablauf ablehne. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten bzw. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche (z. B. § 286 und § 326 BGB) werden ausgeschlossen. Gleiches gilt bei Leistungsstörungen wegen von der EHC European Hydraulic Components GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung.
    5.4. Ist der Besteller nicht Kaufmann und beruhen Leistungsstörungen auf leichter Fahrlässigkeit seitens der EHC European Hydraulic Components GmbH, hat er für jede vollendete Woche des Lieferverzugs Anspruch auf Schadenersatz von höchstens 0,5% des Wertes der Lieferung/Leistung, mit der die EHC European Hydraulic Components GmbH sich in Verzug befindet und die verzugsbedingt nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
  6. Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung und Entgegennahme, Verpackung
    6.1. Die EHC European Hydraulic Components GmbH liefert unfrei und unversichert ab Werk.
    6.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung geht spätestens mit dem Versand des Vertragsgegenstandes auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und die EHC European Hydraulic Components GmbH noch andere Leistungen (z. B. Übersendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung) übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten durch die EHC European Hydraulic Components GmbH transportversichert. Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarung bleibt dem Besteller der Abschluss etwaiger Transport- und sonstiger Versicherungen auf eigene Kosten unbenommen.
    6.3. Verzögert sich der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf ihn über.
    6.4. Gelieferte Vertragsgegenstände sind auch bei Vorliegen unwesentlicher Mängel vom Besteller entgegenzunehmen. Seine Gewährleistungsansprüche gemäß Abschnitt 5 dieser AGB bleiben hiervon unberührt.
    6.5. Die Verpackung erfolgt seitens der EHC European Hydraulic Components GmbH sachgemäß und sorgfältig. Verpackungs-Sonderwünsche werden gesondert in Rechnung gestellt.
  7. Annahmeverzug, Bestellung auf Abruf
    7.1. Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht oder nicht fristgemäß an, ist die EHC European Hydraulic Components GmbH berechtigt, entweder ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Besteller nach angemessener verlängerter Frist neu zu beliefern, oder den Vertragsgegenstand ihm sofort in Rechnung zu stellen und auf seine Kosten und Gefahr einzulagern; in jedem Fall werden dem Besteller beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Einlagerung entstandenen Kosten bei Einlagerung im Werk der EHC European Hydraulic Components GmbH, mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages, für jeden angefallenen Monat berechnet.
    7.2. Unberührt hiervon bleibt das Recht der EHC European Hydraulic Components GmbH unter den Voraussetzungen des § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Beansprucht die EHC European Hydraulic Components GmbH Schadenersatz wegen Nichterfüllung, können 25% des Rechnungsbetrages als Entschädigung ohne Nachweis gefordert werden, sofern nicht der Besteller einen tatsächlich nur in geringerem Umfang entstandenen Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Schadens bleibt vorbehalten.
    7.3. Mangels anderer Vereinbarung müssen Bestellungen, die von der EHC European Hydraulic Components GmbH auf Abruf bestätigt werden, spätestens innerhalb eines Jahres ab Bestelldatum abgenommen werden. Dasselbe gilt bei Terminrückstellungen oder nachträglicher auf Abruf-Stellung. Bei Nichtabruf innerhalb der genannten Frist gelten die Regelungen gemäß 7.1 entsprechend.
  8. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung
    8.1. Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Schecks oder Wechsel, Eigentum der EHC European Hydraulic Components GmbH. Dies gilt auch im Fall der Verarbeitung des Vertragsgegenstandes, die stets für die EHC European Hydraulic Components GmbH als Hersteller erfolgt (§ 950 BGB). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung des Vertragsgegenstandes mit anderen Waren steht das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes des Vertragsgegenstandes zum Wert dieser anderen Waren z. Z. der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
    8.2. Der Besteller ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur solange berechtigt, als er sich nicht in Zahlungsverzug befi ndet. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist der Besteller nicht berechtigt. Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden mit Vertragsabschluss in Höhe der Rechnungswerte der EHC European Hydraulic Components GmbH bis zum Ausgleich aller Forderungen seitens der EHC European Hydraulic Components GmbH einschließlich Wechsel, an die EHC European Hydraulic Components GmbH abgetreten. Dem Besteller ist es bis auf Widerruf gestattet, diese Forderungen einzuziehen.
    8.3. Die EHC European Hydraulic Components GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach eigener Wahl von der EHC European Hydraulic Components GmbH soweit freizugeben, als sie die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigen.
    8.4. Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, sowie in Fällen unbefriedigender Auskunft über die Bonität des Bestellers oder gegen ihn gerichteter Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste ist die EHC European Hydraulic Components GmbH befugt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Der Besteller ist zu deren Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer: Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die EHC European Hydraulic Components GmbH höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweisen kann. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen von der EHC European Hydraulic Components GmbH gutgebracht. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die EHC European Hydraulic Components GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, falls nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung fi ndet.
    8.5. Von einer Pfändung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Besteller die EHC European Hydraulic Components GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Sämtliche der EHC European Hydraulic Components GmbH in diesen Fällen entstehenden Kosten trägt der Besteller.
    8.6. Der Besteller hat die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern und sie pfl eglich zu behandeln. Ansprüche des Bestellers gegen die Versicherung aus einem Schadensfall werden mit Vertragsabschluss in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die EHC European Hydraulic Components GmbH abgetreten.
    8.7. Der Abschluss von Finanzierungsverträgen (z. B. Leasing), die die Übereignung der Vorbehaltsware zum Gegenstand hat, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens der EHC European Hydraulic Components GmbH, sofern nicht das Finanzierungsinstitut vertraglich verpflichtet wird, den der EHC European Hydraulic Components GmbH zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an die EHC European Hydraulic Components GmbH zu zahlen.
  9. Gewährleistungen,Haftung, Nebenpflichten, Verjährung
    9.1. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang des Vertragsgegenstandes, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich gegenüber EHC European Hydraulic Components GmbH zu rügen. Ist der Besteller nicht Kaufmann, ist er nur verpflichtet, offenkundige Mängel unverzüglich zu rügen.
    9.2. In Fällen begründeter Mängelrüge dürfen Zahlungen vom Besteller nur in solchem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln steht.
    9.3. Die EHC European Hydraulic Components GmbH haftet für rechtzeitig gerügte Mängel, auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften wie folgt: Unentgeltlich nach Wahl der EHC European Hydraulic Components GmbH auszubessern oder neu zu liefern sind solche Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, mangelhafter Baustoffe oder Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt erweisen. Mehrere Nachbesserungsversuche oder Neulieferungen sind zulässig. Ersetzte Teile werden Eigentum der EHC European Hydraulic Components GmbH. Der Besteller ist verpflichtet, der EHC European Hydraulic Components GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller der EHC European Hydraulic Components GmbH erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen einzuräumen, andernfalls die EHC European Hydraulic Components GmbH von der Mängelhaftung zu befreien wird. Keine Mängelhaftung wird übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung seitens des Bestellers oder Dritten durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind. Die Gewährleistungspflicht entfällt auch, wenn seitens des Bestellers oder Dritter ohne Zustimmung der EHC European Hydraulic Components GmbH Instandsetzungen, Beschädigungen oder Änderungen vorgenommen werden, die mit den geltend gemachten Mängeln in ursächlichem Zusammenhang stehen.
    9.4. Sind Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen unmöglich, endgültig fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ausgeschlossen sind alle anderen vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche des Bestellers gegen die EHC European Hydraulic Components GmbH und deren Erfüllungsgehilfen. Insbesondere Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, entgangenen Gewinns sowie aus der Durchführung der Gewährleistung, es sei denn, dass die EHC European Hydraulic Components GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat bzw. aus zwingenden gesetzlichen Gründen haftet.
    9.5. Die anwendungstechnische Beratung seitens der EHC European Hydraulic Components GmbH in Wort und Schrift, sowie Vorschläge, Berechnungen und Projektlieferungen usw. dienen lediglich der Erläuterung der bestmöglichen Verwendung der Produkte der EHC European Hydraulic Components GmbH gegenüber dem Besteller. Sie befreien den Besteller nicht von dessen Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte der EHC European Hydraulic Components GmbH für den von ihm beabsichtigten Zweck und Gebrauch zu überzeugen. Kann durch schuldhafte Verletzung der EHC European Hydraulic Components GmbH obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluss (z. B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder falsche Anleitung) der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, gelten für die Haftung der EHC European Hydraulic Components GmbH unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Bestellers die Bestimmungen gemäß 9.1 – 9.4 dieser AGB entsprechend.
    9.6. Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche gelten auch für alle anderen Ansprüche des Bestellers einschließlich vertraglicher und außervertraglicher Schaden­ersatz­ansprüche.
    9.7. Sollte der in diesem Abschnitt 9 geregelte Haftungsausschluss für Fälle leichter Fahrlässigkeit unwirksam sein oder werden, gilt hilfsweise die Beschränkung der Haftung seitens der EHC European Hydraulic Components GmbH auf die Abtretung der Ansprüche aus der von der EHC European Hydraulic Components GmbH abgeschlossenen Produkthaftpflichtversicherung.
  10. Schutzrechte, Werkzeuge
    10.1. Die von der EHC European Hydraulic Components GmbH unterbreiteten Vorschläge und Angebote sind und bleiben geistiges Eigentum und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
    10.2. Die von der EHC European Hydraulic Components GmbH zur Herstellung der Vertragsgegenstände im Auftrag des Bestellers hergestellten Betriebsgegenstände insbesondere Werkzeuge, Vorrichtungen, usw. bleiben auch bei gesonderter Berechnung oder Kostenbeteiligung seitens des Bestellers Eigentum der EHC European Hydraulic Components GmbH. Ein Herausgabeanspruch des Bestellers besteht auch im Fall der Beendigung der Geschäftsverbindung nicht.
    10.3 Der Besteller haftet allein, wenn infolge der Ausführung seiner Bestellung Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter, verletzt werden.
  11. Rechtswirksamkeit, Erfüllungsort, anwendbares Recht,
    Gerichtsstand
    11.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Rechtswirksamkeit dieser AGB insgesamt nicht. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt das gesetzlich Zulässige.
    11.2. Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner der der EHC European Hydraulic Components GmbH in Waldenbuch.
    11.3. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
    11.4. Gerichtsstand ist, sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, nach Wahl der EHC European Hydraulic Components GmbH, Stuttgart. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Bei Lieferungen ins Ausland kann die EHC European Hydraulic Components GmbH nach eigener Wahl auch in der Hauptstadt des Staates, in dem der Besteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, Klage erheben.

 

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